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Wählerverzeichnis für Kommunalwahl berichtigen lassen

  • Wenn das Wählerverzeichnis falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. 

    Beschreibung

    Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.  Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die Gemeinde macht die Entscheidung über den Berichtigungsantrag den Beteiligten spätestens am 4. Tag vor der Wahl bekannt.

    Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.

    Erforderliche Unterlagen

    beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

    Gebühren

    keine

    Fristen

    Auslegezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

    Rechtsgrundlage

    Verfahrensablauf

    Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl lassen Sie folgendermaßen berichtigen:

    • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.

    • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.

    • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.

    Voraussetzungen

    Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:

    • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.

    • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

    Bearbeitungsdauer

    etwa 1 Woche

    Anträge/Formulare

    keine

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