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Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.
Voraussetzung
Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahme: die Berufe
dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.