Die neuen Gebührentatbestände gelten somit bereits ab 11.02.2023.
Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz
- ohne besondere Ermittlungen - 10,00 Euro pro Person
- für gewerbliche Zwecke - zusätzlich 3,00 Euro pro Person
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 5,00 und 30,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 10,00 bzw. 13,00 Euro zu entrichten.
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz
- ohne besondere Ermittlungen - 15,00 Euro pro Person
Sollten besondere Ermittlungen erforderlich sein, wird je nach Ermittlungsaufwand eine Gebühr (zwischen 13,00 und 45,00 Euro) nachgefordert.
Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist vorab die Gebühr in Höhe von 15,00 Euro zu entrichten.
Meldebescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz
- die Gebühr beträgt pro Person - 10,00 Euro