Besonderer Artenschutz
Eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten stehen unter besonderem bzw. strengem Schutz entsprechend des § 44 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung. Im Anhang I der Bundesartenschutzverordnung ist das Verzeichnis der besonders und der streng geschützten Arten aufgeführt. So zählen beispielweise alle europäischen Vogelarten zu den streng geschützten Arten. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnehmen zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören.
Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert,
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen und zu zerstören,
- wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen.
Gerade urbane Bereiche wie die Landeshauptstadt Magdeburg wurden in den letzten Jahrzehnten von vielen Arten als Ersatzlebensraum erschlossen. So bieten die Gärten und Grünflächen mit ihrem Baum- und Strauchbestand vielen heimischen Vogelarten einen Lebensraum. Keller und Dachräume werden von Fledermäusen als Schlafplatz oder Überwinterungsquartier genutzt. Schwalben brüten an Fassaden und hohe Gebäude bieten Turmfalken ein ideales Brutrevier. Selbst Biber haben sich in den letzten Jahrzehnten so manchen innerstädtischen Bachlauf als Revier erkoren. Die enge Nachbarschaft von Mensch und Wildtier führt in einigen Fällen auch zu Konflikten. Was tun, wenn beispielsweise
eine Fassade saniert werden soll, und dort Schwalbennester – also Brutstätten einer geschützten Art – vorhanden sind? Oder wenn Hornissen ihr Nest direkt über der Balkontür bauen? Sollten Probleme dieser Art auftreten, empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit den Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde. Diese beraten gern anhand des konkreten Problems, welche Lösung sinnvoll ist. Ggf. wird geprüft, ob die Möglichkeit einer Befreiung von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht.