Artenschutz
Der Artenschutz stellt einen wesentlichen Teil des Naturschutzes dar. Ziel ist es, wild lebenden Tier- und Pflanzenarten den Bestand in ihrer natürlichen Umgebung zu sichern. Im Blickpunkt steht hier die Erhaltung der Population wild lebender Arten und deren Lebensstätten in einem bestimmten Bezugsraum, nicht der Schutz einzelner Individuen. Dies bildet den Unterschied zum Tierschutz. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Bundesnaturschutzgesetz (Abschnitt 5), der Bundesartenschutzverordnung, dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen Anhalt, im EU-Recht mit der EU - Artenschutzverordnung, der Vogelschutzrichtlinie, der Fauna – Flora- Habitat – Richtlinie sowie nach internationalem Recht im Washingtoner Artenschutzabkommen.
Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen Artenschutz und dem besonderen Artenschutz.
Information zum Besitz geschützter Arten - Besitzverbote und Vermarktungsverbote
Grundsätzlich ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, zu haben, zu be- oder zu verarbeiten, zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten oder vorrätig zu halten. Weitere Informationen finden Sie hierzu auf den Seiten des Bundesamtes für Naturschutz www.wisia.de. Hierzu gehört z.B. die An– und Abmeldung von geschützten Tieren nach § 7 Bundesartenschutzverordnung, die Meldung der Aufnahme verletzter Tiere der besonders geschützten Arten zur Pflege und Wiederauswilderung.
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftshäusern gehalten werden, die nicht Zoo im Sinne des § 42 Bundesnaturschutzgesetzes sind (z.B. private Vogelvolieren).