Im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt finden man zur Schulpflicht folgende Regelungen (Siehe auch Stichwort "Schulgesetz", §§ 36-40):
- Wer in Sachsen-Anhalt wohnt, ist zum Schulbesuch verpflichtet (Schulpflicht).
- Diese Pflicht wird durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt.
- Kinder, die bis zum 30.6. das 6. Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
- Die Schulpflicht endet nach 12 Jahren, davon sind 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, d.h. wird anschließend nicht eine allgemein bildende Schule besucht, erfüllt man seine Schulpflicht durch den Besuch einer berufsbildenden Schule.
Anträge über Ausnahmen richten die Sorgeberechtigten zur Entscheidung an:
Landesschulamt, Turmschanzenstr. 32, 39114 Magdeburg, Tel. 0391/56702