Inhalt
Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung ist der Betrieb von Rasenmähern (egal, ob mit einem Elektro- oder Verbrennungsmotor) und sonstigen Geräten/Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Wenn beispielsweise der Rasen eines Gartens in einer Einfamilien bzw. Reihenhaussiedlung oder einer Kleingartenanlage gemäht werden muss, kann dies an Werktagen (auch der Samstag ist ein Werktag, wenn nicht gerade ein Feiertag auf diesen fällt) zu folgenden Zeiten geschehen:
  • zwischen 7:00 und 13:00 Uhr und
  • zwischen 15:00 und 20.00 Uhr
Der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern, für die nicht das von der EU bestimmte gemeinschaftliche Umweltzeichen vergeben ist, richtet sich ausschließlich nach § 7 der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach dürfen solche Geräte/Maschinen an Werktagen in den oben genannten Gebieten nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
  • zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und
  • zwischen 15:00 und 17:00 Uhr
In anderen als den oben genannten Gebieten gelten ausschließlich die Ruhezeiten der Gefahrenabwehrverordnung:
  • Mittagsruhe: werktags (Mo.- Sa). für die Zeit von 13:00 - 15:00 Uhr
  • Nachtruhe: werktags (Mo.- Sa.) für die Zeit von 22:00 - 07:00 Uhr
  • Sonntagsruhe: Sonn- und Feiertage
An Sonn und Feiertagen ist das Rasenmähen und der Betrieb sonstiger Geräte/Maschinen grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmen von den sich daraus ergebenden Ruhezeiten gelten für Arbeiten landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe.