Nach der Bundesimmissionsschutzverordnung ist der Betrieb von Rasenmähern (egal, ob mit einem Elektro- oder Verbrennungsmotor) und sonstigen Geräten/Maschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten nur zu bestimmten Zeiten zulässig. Wenn beispielsweise der Rasen eines Gartens in einer Einfamilien bzw. Reihenhaussiedlung oder einer Kleingartenanlage gemäht werden muss, kann dies an Werktagen (auch der Samstag ist ein Werktag, wenn nicht gerade ein Feiertag auf diesen fällt) zu folgenden Zeiten geschehen:
Ausnahmen von den sich daraus ergebenden Ruhezeiten gelten für Arbeiten landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe.
- zwischen 7:00 und 13:00 Uhr und
- zwischen 15:00 und 20.00 Uhr
- zwischen 9:00 und 13:00 Uhr und
- zwischen 15:00 und 17:00 Uhr
- Mittagsruhe: werktags (Mo.- Sa). für die Zeit von 13:00 - 15:00 Uhr
- Nachtruhe: werktags (Mo.- Sa.) für die Zeit von 22:00 - 07:00 Uhr
- Sonntagsruhe: Sonn- und Feiertage
Ausnahmen von den sich daraus ergebenden Ruhezeiten gelten für Arbeiten landwirtschaftlicher, gärtnerischer und gewerblicher Betriebe.