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Beurkundungsstelle

Die Beurkundungstelle verfügte über Magdeburger Geburts-, Heirats- und Sterbebücher.

Seit dem 01.01.2009 gilt das neue Personenstandsgesetz (PStG). Die Personenstandsbücher werden nun als Personenstandsregister bezeichnet und es gelten neue Aufbewahrungsfristen: 110 Jahre für Geburtenregister, 80 Jahre für Eheregister, 30 Jahre für Sterberegister.

Die Einsicht oder Durchsicht der Personenstandsregister und Erteilung von Personenstandsurkunden, wie z. B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, Sterbeurkunde, ist nur folgenden Personen oder Behörden möglich (§§ 61 ff PStG):

  • Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
  • Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge.
  • Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. (z.B. in Erbschaftangelegenheiten zur Vorlage beim Amtsgericht)

Ein Nichtberechtigter kann Urkunden in Empfang nehmen, wenn er von der betreffenden Person eine Vollmacht erhalten hat und diese dem Standesamt überlässt.

Bei Adoptierten und bei Transsexuellen bestehen Sonderbestimmungen für die Benutzung der Personenstandsregister.

Mitzubringende Unterlagen:

  • Personalausweis
  • Nichtberechtigte müssen eine Vollmacht vorlegen