Abfallbehälter
Anmeldung für die Abfallentsorgung
- Die Anmeldung ist erforderlich, wenn auf einem Grundstück erstmalig (z.B. bei Neubezug) oder nach längerer Nichtbenutzung (z.B. nach Umbau) wieder Abfall anfällt.
- Bei Neuanmeldung eines Grundstückes bitte einen Eigentumsnachweis vorlegen bzw. in Kopie beilegen (Grundbuchauszug oder Kaufvertrag).
- Bitte geben Sie die für Ihren Bedarf nötige Behältergröße für Restabfall (Hausmüll) und Bioabfall an.
- Wenn noch keine Erfahrungswerte über die benötigte Behältergröße bzw. -anzahl vorliegen (z.B. bei Neubau), kann der Richtwert von 25 Litern Restabfall je Einwohner und Woche für die Bemessung des richtigen Behältervolumens zugrunde gelegt werden.
- Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie alle Bioabfälle auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostieren. Dann ist Ihnen die Nutzung einer Biotonne freigestellt. Ansonsten besteht die Anschlusspflicht für die Biotonne ebenso wie für den Restabfallbehälter.
Abfallbehälter für Restabfall und Bioabfall
Zugelassene Behältergrößen für die regelmäßige Abfuhr:
Restabfall: 60 l, 80 l, 120 l, 240 l, 770 l, 1100 l
Bioabfall: 60 l, 120 l, 240 l
Maßzeichnungen der 120 l, 240 l und 1100 l Abfallbehälter finden Sie hier [PDF].
Wählen Sie die für die im jeweiligen Entsorgungsrhythmus anfallende Abfallmenge ausreichende Behältergröße aus.
Sollte die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle dadurch nicht sicher gestellt sein, kann die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen Anzahl und Größe der Behälter sowie die sonstigen Leistungen festlegen.
Bei Wohngrundstücken mit nur einem oder zwei Bewohnern kann auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen die Nutzung eines 40l-Restabfallbehälters widerruflich zugelassen werden.
Änderungen
Ändert sich die Abfallmenge dauerhaft, kann der Grundstückseigentümer die Änderung des Abfallbehältervolumens beantragen.
Der einmal jährliche Wechsel der Behältergröße ist, je Behälterart, Bestandteil der Restabfallentsorgungsgebühr. Darüber hinaus erfolgt die Behälterbereitstellung gegen Gebühr.
Grundstückseigentümer und andere Gebührenpflichtige haben der Stadt das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschlusspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Bei einem Wechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer oder Gebührenpflichtige zur Anzeige verpflichtet.
Der Eigentümerwechsel ist durch Grundbuchauszug oder Kaufvertrag nachzuweisen.
- zur Abfallwirtschaftssatzung und zur Abfallgebührensatzung
- zum Gebührenbescheid
- zur Bemessung des Grundstückes
- zum Entsorgungstag
- zur Antragstellung bezüglich des Behältervolumens
14:00 bis 17:30 Uhr