Eine angemessene erzieherische Maßnahme, die der Sozialarbeiter dem Gericht vorschlägt, kann z. B. sein:
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eine richterliche Ermahnung
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die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden (d. h. unentgeltlich in der Feizeit in einer Einrichtung zu arbeiten)
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die Zahlung einer Geldauflage, die z. B. einem gemeinnützigen Verein zugute kommt
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die Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs oder die Annahme einer Betreuungsweisung
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die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
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die Verhängung eines Freizeitarrests (meistens an Wochenenden), Dauerarrestes (Zeitraum von einer bis zu vier Wochen)
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Verhängung einer Jugendstrafe auf Bewährung und Jugendstrafe ohne Bewährung
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