Inhalt
  • Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
  • Dieser Vorgang kann auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden. 
  • Soweit dem Neufahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt wurde, ist es vorzuführen !