- Gemäß der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
- Dieser Vorgang kann auch durch eine bevollmächtigte Person vorgenommen werden.
- Soweit dem Neufahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt wurde, ist es vorzuführen !
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