Vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Einreisevisum zu beantragen. Das Einreisevisum wird durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung in der Regel mit einer Gültigkeit von drei bis sechs Monaten ausgestellt.
Staatsangehörige der Staaten Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino sowie aus dem Vereinigten Königreich oder den USA können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach Einreise in das Bundesgebiet beantragen.
Nach der Einreise in das Bundesgebiet haben Sie zunächst unverzüglich Ihren Hauptwohnsitz in einem der BürgerBüros der Landeshauptstadt Magdeburg anzumelden. Informationen dazu erhalten Sie hier: Hauptwohnsitz anmelden .
Anschließend müssen Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums bzw. innerhalb von 90 Tagen (bei Befreiung von der Visumpflicht) die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde beantragen.
Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehe rechtmäßig geschlossen wurde. Zudem ist ein anerkannter Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A1 des GER vorzulegen. Es muss in der Regel ein gemeinsamer Hauptwohnsitz bestehen. Leben die Ehegatten aus nachvollziehbaren Gründen in getrennten Wohnungen, ist dies gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich zu erklären bzw. glaubhaft zu machen.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung einer elektronischen Aufenthaltserlaubnis (eAT) aufgenommen und, sofern erforderlich, die Antragsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Die erstmalige Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Ausnahmen sind möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Zu den Voraussetzungen zählen u.a. der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie unter Umständen der erfolgreiche Besuch eines Integrationskurses.