Drittstaatsangehörige Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu erhalten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.