Inhalt

Für die Beherbergungsteuer gelten die folgenden Meldepflichten:

  • Meldung bis zum 13.03.2025 von Beherbergungsunternehmen, die am 14.12.2024 bereits betrieben werden
  • Meldung innerhalb eines Monats der Betriebsaufnahme einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet
  • Meldung innerhalb eines Monats der Betriebsaufgabe einer Beherbergungseinrichtung im Stadtgebiet
  • Meldung innerhalb eines Monats für Änderungen von Namen oder Anschrift des Beherbergungsunternehmens
  • Anmeldung der einbehaltenen Beherbergungsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (Monat oder Quartal) für jede Beherbergungseinrichtung gesondert

Erhebungszeitraum ist grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat. Auf Antrag kann dieser auf ein Kalendervierteljahr verlängert werden, wenn die Beherbergungsteuer pro Kalendermonat weniger als 200,00 Euro beträgt. Ist der Erhebungszeitraum der Kalendermonat, ist zum Beispiel die Steueranmeldung für April 2025 bis zum 15. Mai 2025 abzugeben. Ist der Erhebungszeitraum das Kalendervierteljahr, ist die Steueranmeldung für April bis Juni 2025 bis zum 15. Juli 2025 abzugeben. Die mit der Steueranmeldung berechnete Beherbergungsteuer ist bis zum 30. Tag nach Ablauf des Erhebungszeitraumes selbständig an die Stadt zu entrichten

Die Meldungen können formlos per E-Mail, elektronischem Vordruck online oder schriftlich abgegeben werden. Die Beherbergungsteuer gilt für Übernachtungen ab dem 01.04.2025. Das elektronische Formular für die Steueranmeldung wird rechtzeitig zur Verfügung stehen.