Inhalt

Von der Beherbergungsteuer sind die folgenden Übernachtungen befreit:

  • Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Aufteilung eines Beherbergungsentgeltes nach der Anzahl der Personen)
  • Teilnehmende von Klassenfahrten oder Schulausflügen einschließlich der Begleitpersonen
  • Personen, die in der Beherbergungseinrichtung im Melderegister mit einer Wohnung angemeldet sind
  • Teilnehmende der Angebote der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der außerschulischen Bildung einschließlich der Begleitpersonen
  • ununterbrochene Aufenthalte in Beherbergungseinrichtungen ab dem 22. Tag
  • Einsatzkräfte von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und registrierte Helfer während der Dauer eines behördlich festgestellten Katastrophenfalles 

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Beherbergungseinrichtung. Für den Aufenthalt fällt daher keine Beherbergungsteuer an.

Wohnraum, der ausschließlich mit dem Ziel des Abschlusses längerfristiger Mietverträge für mehr als ein halbes Jahr angeboten gilt, fällt ebenfalls nicht unter die Beherbergungsteuer.

Die Befreiung von der Beherbergungsteuer kann von der Beherbergungseinrichtung berücksichtigt werden, wenn der Beherbergungsgast einen entsprechenden Nachweis vorlegt. 

Wird die Beherbergungsteuer vom Beherbergungsunternehmen einbehalten, kann für steuerbefreite Übernachtungen die Erstattung beantragt werden. Der Antrag ist an die Landeshauptstadt Magdeburg zu richten. Vorzulegen sind die Rechnung für die Beherbergung und der Nachweis der Zahlung der Beherbergung-steuer an das Beherbergungsunternehmen.