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Ein Wohnberechtigungsschein wird für den Bezug von gefördertem Wohnraum benötigt und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter, beim Angebot einer belegungsgebundenen Wohnung über die Notwendigkeit eines Wohnberechtigungsscheines zu informieren.

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei der zuständigen Kommunalverwaltung. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen. Die in Sachsen-Anhalt ausgestellten Wohnberechtigungsbescheinigungen gelten nur innerhalb des Bundeslandes.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen und rechtlich sowie tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Lebensmittelpunkt zu begründen und einen wirtschaftlich selbstständigen Haushalt zu führen.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine WBS gebundene Wohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Wohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein dem Vermieter übergeben werden.

Für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung darf das Gesamteinkommen aller im Antrag aufgeführten Personen die jeweils für den Wohnraum geltende Einkommensgrenze nicht übersteigen. In der Landeshauptstadt Magdeburg darf für alle belegungsgebundenen Wohnungen die Einkommensgrenze des §9 WoFG um nicht mehr als 40% überschritten werden.