Inhalt

Allgemein

 

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Insofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG), Forscher (§ 18e AufenthG) bzw. eine ICT-Karte (§ 19 AufenthG), Mobiler ICT-Karte (§ 19b AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 AufenthG), eine Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 18c AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) beantragen möchten, nutzen Sie bitte das herkömmliche Antragsverfahren.

 

Bindung an den Arbeitgeber

  • Innerhalb der ersten 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.

 

  • Diese Regelung gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind. Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht.

 

Familienangehörige

  • Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.