Allgemein
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Erwerbstätigkeit während des Studiums
- Während des Studiums dürfen Sie 140 ganze Tage arbeiten sowie studentische Nebentätigkeiten ausüben. Die Zählung erfolgt kraft Gesetzes über ein Arbeitstagekonto.
- Ebenfalls zugelassen sind Pflichtpraktika, die in der Studien- und Prüfungsordnung Ihres Studienganges als verpflichtender Teil des Studiums vorgeschrieben sind. Diese werden nicht auf die 140 Tage angerechnet.
- Ein freiwilliges Praktikum, welches nicht in der Prüfungsordnung als verpflichtender Bestandteil Ihres Studiums vorgeschrieben ist, wird im Rahmen der 140-Tage-Regelung angerechnet.
- Studierende aus Nicht-EU-Staaten, die selbstständig oder freiberuflich tätig werden wollen, benötigen hierfür die Genehmigung der Ausländerbehörde. Diese Tätigkeit kann nur erlaubt werden, wenn sie im Grunde wie eine abhängige Beschäftigung ausgestaltet ist (beispielsweise als Honorarkraft, studentische Hilfskraft). Diese kann im Rahmen der 140-Tage-Regelung zugelassen werden. Allerdings nur, wenn dadurch der Abschluss des Studiums nicht gefährdet wird und sie einen Zusammenhang zwischen der von Ihnen auszuführenden Tätigkeit und Ihrem Studium erkennen lässt.
- Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ist zu empfehlen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche zu beantragen.
Auslandssemester/ Mobilität
- Bitte beachten Sie zunächst die besonderen Regelungen des Staates, in dem das Auslandssemester absolviert werden soll.
- Bei einem Auslandssemester, dass länger als drei Monate andauert, unterliegen Sie den Regelungen der Rest-Richtlinie. In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, die länger gültig ist als der geplante Auslandsaufenthalt dauern soll. Die Mobilitätsregelung ist vor allem für Studierende geeignet, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für deren Studienfach eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt.
- Informationen erhalten sie an Ihrer Universität, bei der Universität in dem anderen EU-Mitgliedsstaat, bei der Auslandsvertretung des Landes in das Sie einreisen möchten oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
- Fällt Ihr Auslandsaufenthalt nicht unter die Mobilitätsregelung der Rest-Richtlinie, müssen Sie daran denken, rechtzeitig bei der Ausländerbehörde eine längere Frist für eine vorübergehende Ausreise aus Deutschland zu beantragen (Wiedereinreisebescheinigung).
Familienangehörige
- Bitte beachten Sie, dass für jedes Ihrer Familienmitglieder ein gesonderter Antrag sowie jeweils zum Aufenthaltszweck erforderliche Unterlagen einzureichen sind. Vor einer geplanten Einreise Ihrer Familienangehörigen empfiehlt sich die Einholung relevanter Informationen bei der zuständigen deutschen Botschaft/Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde.