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Auslegung von Anträgen auf wasserrechtliche Erlaubnis der Intel Deutschland GmbH vom 13.05.2024 bis zum 13.06.2024

Die Intel Magdeburg GmbH (Am Campeon 10; 85579 Neubiberg) beantragte am 15.02.2024 mit letzter Aktualisierung am 19.03.2024, wasserrechtliche Erlaubnisse für die Versickerung von Niederschlagswasser und der bauzeitlichen Grundwasserabsenkung.

Gemäß § 4 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV), i. V. m. § 10 Abs. 6 des Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) sowie § 16 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Ver-ordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) liegen die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 13.05.2024 bis zum 13.06.2024 im

Fachdienst Umweltamt, Untere Wasserbehörde,
Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg

Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme im Raum 706 bereit.

Weitere Möglichkeiten zur Einsichtnahme sind nach vorheriger Vereinbarung mit der Erlaubnisbehörde möglich.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15.07.2024 bei der Erlaubnisbehörde, dem Fachdienst Umweltamt der Landeshauptstadt Magdeburg, Julius-Bremer-Straße 8-10, 39104 Magdeburg Einwendungen gegen die Anträge schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich zum Vorhaben äußern. Einwendungen und Äußerungen können gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3 a Abs. 2 VwVfG auch auf elektronischem Weg a) durch E-Mail mit qualifizierter Signatur nach dem Signaturgesetz an: poststelle@stadt.magdeburg.de oder b) durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: info@magdeburg.de-mail.de erfolgen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, so-weit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine na-türliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar bzw. lesbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 VwVfG und § 72 Abs. 2 VwVfG).

  3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der je nach Anzahl der Einwendungen ggf. noch ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 73 Abs. 6 VwVfG). Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Erlaubnissbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

  4. Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in den Erlaubnissen dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

  6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Erlaubnisbehörde entschieden. Die Zustellung der Erlaubnis an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nach Ablauf des o. g. Zeitraumes erfolgt die abschließende Bearbeitung des Antrages.
Der Erlaubnisbescheid für die Gewässerbenutzung wird ebenfalls öffentlich bekannt gegeben.

Antragsunterlagen