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Wo muss ich mein Fahrzeug zulassen?
Gem. der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrzeuge grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Halters zuzulassen.
Muss ich die Zulassung ggf. ändern? 
Fahrzeuge, die jetzt noch auf Zweitwohnsitze oder andere Orte, die nicht dem Hauptwohnsitz des Halters entsprechen zugelassen sind, müssen ebenfalls unverzüglich am Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Wo bekomme ich neue Kfz.-Kennzeichen für mein Fahrzeug?
ASR Autoschilder GmbH
Tessenowstr. 13, 39114 Magdeburg  Telefon: (0391) 8355700, (0391) 8110510
LIEBKE'S SCHILDERDIENST
Jerichower Str. 69, 39114 Magdeburg  Telefon: 0178 6 20 10 05 
In der unmittelbaren Nähe der BürgerBüros Mitte, Nord, West, Süd und Ost haben sich ebenfalls Schilderfirmen etabliert.
Die hier auf den Seiten genannten Gebühren sind die reinen Verwaltungsgebühren, ohne die Kosten für die Kennzeichen !!!
 
Was muss ich tun, wenn meine Kfz.-Kennzeichen abhanden kommen bzw. gestohlen werden?

Folgendes ist der Zulassungsstelle vorzulegen, um neue Kennzeichen zu erhalten:

  • die Diebstahlsanzeige der Polizei oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • Zulassungsbeschenigung I bzw. Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung II bzw. Kfz.-Brief
  • Versicherungsbestätigung und
  • wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist (PKW) die Bestätigungen Haupt- und Abgasuntersuchung (TÜV und ASU)
Eintragung des Partikelminderungsfilters
Die nachgerüsteten Partikelminderungsfilter für ältere Dieselfahrzeuge können erst nach dem 01. April 2007 in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, da bisher noch keine automatische Veränderungsmitteilung an die Finanzämter ergeht.
Zulassung/Außerbetriebnahme eines Anhängers
Bei der Zulassung/Außerbetriebnahme eines Anhängers gelten die selben Bestimmungen, wie bei der Zulassung/Außerbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges. Die einzigste logische Ausnahme ist, das keine Bescheinigung über eine Abgasuntersuchung vorgelegt werden braucht.
Wann muss ein Fahrzeug vorgeführt werden ?
  1. bei Neufahrzeugen, denen noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt worden ist,
  2. bei Neufahrzeugen stichprobenartig nach pflichtgemäßem Ermessen der Zulassungsbehörde,
  3. bei Fahrzeugen mit einer Zulassungsbescheinigung II, die aufgrund Vorlage eines COC-Papiers von einer Zulassungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt ist und die noch nicht zugelassen sind, soweit in der Zulassungsbescheinigung II kein Hinweis auf eine Identprüfung vermerkt ist,
  4. in begründeten Zweifelsfällen (z.B. Wiederzulassung nach Diebstahl),
  5. bei Eigenbaufahrzeugen mit Begutachtung nach § 21 StVZO,
  6. bei Importfahrzeugen, denen noch keine Zulassungsbescheinigung II zugeteilt worden ist und die noch nicht einer Hauptuntersuchung unterzogen worden sind und
  7. bei Ausfuhrfahrzeugen, sofern es sich nicht um Neufahrzeuge mit Hersteller-Zulassungsbescheinigung II handelt.