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Die Herausgabe einer im Fundbüro verwahrten Fundsache erfolgt ausschließlich an eine empfangsberechtigte Person (Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten), die ihren Anspruch glaubhaft machen kann. Der oder die Empfangsberechtigte hat sich vor Aushändigung des Fundes bezüglich seiner Person auszuweisen.

Die Rechtmäßigkeit des Herausgabeanspruchs wird aufgrund der Merkmale der Fundsache und der Umstände des Fundes durch die Bediensteten des Fundbüros eingehend geprüft. Bei der Aushändigung des Fundes an Beauftragte des Empfangsberechtigten ist eine schriftliche Vollmacht zur Abholung des Fundgegenstandes vorzulegen.

Die Fundbehörde darf die Sache nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben (§ 975 Satz 3 BGB). Insofern muss der Finder oder die Finderin erklären, ob er

  • der Herausgabe der Fundsache an den Berechtigten von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass das Fundbüro den Finderlohn und den Aufwendungsersatz vom Berechtigten erhebt und an ihn überweist) oder
  • sich die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem sich ein Berechtigter beim Fundbüro meldet.

Der oder die Empfangsberechtigte hat grundsätzlich den Finderlohn zu bezahlen und gegebenenfalls geltend gemachte Auslagen des Finders zu begleichen. Die Höhe des Finderlohnes ist richtet sich nach § 971 Absatz 1 BGB.

Der Empfangsberechtigte hat in der Regel vor der Herausgabe der Fundsache eine Verwaltungsgebühr zu entrichten (siehe oben bei „Gebühren“).


Für den Fall, dass der Finder oder die Finderin die gefundene Sache verwahrt:

Die Person, die Rechte an der gefundenen Sache glaubhaft machen kann, hat gegenüber der Finderin oder dem Finder, die oder der die Sache verwahrt, einen Herausgabeanspruch.

Der Finder oder die Finderin kann von der empfangsberechtigten Person vor der Herausgabe der Sache einen Finderlohn und den Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder die Ermittlung der empfangsberechtigten Person verlangen.

Solange die Sache von der Finderin oder dem Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe, den Finderlohn und den Aufwendungsersatz ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder oder Finderin und der empfangsberechtigten Person.

Soweit der Finder oder die Finderin die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders oder der Finderin an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen muss.