Verwahrung der Fundsache oder Ablieferung im Fundbüro?
Die Finderin oder der Finder ist grundsätzlich erst einmal zur Verwahrung der gefundenen Sache verpflichtet.
Der Finder oder die Finderin ist jedoch berechtigt, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern.
Eine Fundsache kann im Fundbüro zu den Öffnungszeiten abgegeben werden. Kleinere Fundsachen können auch per Post in einem Umschlag zum Fundbüro gesandt werden. Der Umschlag ist mit der Anschrift
Landeshauptstadt Magdeburg
Fundbüro
Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg
zu versehen. Der so adressierte Umschlag kann aber auch in jeden Briefkasten eines städtischen Dienstgebäudes eingeworfen werden. Die Sendung würde dann per Amtspost an das Fundbüro übermittelt. Wichtig ist noch, dass der Sendung eine Information beigefügt wird, die Rückschlüsse auf den Finder zulässt (Absender auf Umschlag oder auf einem im Umschlag liegenden Schreiben). Soweit noch keine Anzeige erfolgte, kann die Anzeige mit den erforderlichen Daten und Erklärungen in dem Umschlag mitgesendet werden.
Herausgabe der Fundsache an eine empfangsberechtigte Person
Die Person, die Rechte an der gefundenen Sache glaubhaft machen kann, hat gegenüber der Finderin oder dem Finder, die oder der die Sache verwahrt, einen Herausgabeanspruch.
Der Finder oder die Finderin kann von der empfangsberechtigten Person vor der Herausgabe der Sache einen Finderlohn und den Ersatz von Aufwendungen für die Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder die Ermittlung der empfangsberechtigten Person verlangen.
Solange die Sache von der Finderin oder dem Finder verwahrt wird, ist die Auseinandersetzung über die Herausgabe, den Finderlohn und den Aufwendungsersatz ausschließlich eine Angelegenheit zwischen Finder oder Finderin und der empfangsberechtigten Person.
Durch die Ablieferung der Sache an die zuständige Fundbehörde kann sich die Finderin oder der Finder nicht nur von der Verwahrungspflicht, sondern auch von der Auseinandersetzung mit der empfangsberechtigten Person befreien. Sobald die Sache hier bei der zuständigen Fundbehörde verwahrt wird, haben sich empfangsberechtigte Personen nicht mehr mit dem Finder, sondern mit der Fundbehörde auseinanderzusetzen.
Die Fundbehörde darf eine Sache jedoch nur mit Zustimmung des Finders oder der Finderin an eine empfangsberechtigten Person herausgeben. Insofern muss die Finderin oder der Finder bei der Ablieferung der Sache erklären, ob sie oder er
- der Herausgabe der Fundsache eine empfangsberechtigten Person von vornherein zustimmt (gegebenenfalls unter der Bedingung, dass die Fundbehörde den Finderlohn und den Aufwendungsersatz erhebt und an die Finderin oder den Finder auszahlt) oder
- sich die Entscheidung über die Zustimmung zur Herausgabe bis zu dem Zeitpunkt vorbehält, in dem eine empfangsberechtigten Person die Herausgabe bei der Fundbehörde beansprucht.
In seltenen Fällen wird der Finder oder die Finderin auf Anordnung der Fundbehörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Hinweis auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit der Finder oder die Finderin die gefundene Sache selbst verwahrt, werden Daten des Finders oder der Finderin an jede Person weitergeleitet, die glaubhaft machen kann, Verlierer, Eigentümer oder sonstiger Empfangsberechtigter zu sein. Die Weiterleitung der Daten ist erforderlich, weil der empfangsberechtigten Person ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht und die empfangsberechtigte Person diesen Herausgabeanspruch gegebenenfalls gerichtlich gegen den Finder oder die Finderin durchsetzen muss.
Die Übermittlung von Daten des Finders oder der Finderin an die empfangsberechtigte Person ist nach der Ablieferung nur noch dann erforderlich, wenn der Finder der Herausgabe der Sache an den Empfangsberechtigten nicht zustimmt. In einem solchen Fall müsste die empfangsberechtigte Person die Zustimmung des Finders oder der Finderin zur Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Hierfür benötigt die empfangsberechtigte Person zwingend die Daten des Finders oder der Finderin, um den Anspruch geltend machen zu können.
Welche Rechte habe ich als Finder oder Finderin?
Der Finder oder die Finderin hat gegenüber dem Verlierer oder der Verliererin Anspruch auf:
- Ersatz der Aufwendungen zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache sowie zur Ermittlung eines Empfangsberechtigten, die den Umständen nach erforderlich sind, und
- Finderlohn
Der Finderlohn beträgt:
- 5 % bei einem Wert der Sache bis zu 500,00 Euro
- bei einer Sache, die mehr als 500,00 Euro wert hat, 5 % von 500,00 Euro und 3 % von dem Betrag, der die 500,00 Euro übersteigt.
(Beispiel: Die Sache ist 800,00 Euro wert. Für 500 Euro wird ein Finderlohn von 25,00 Euro fällig und für die restlichen 300,00 Euro werden 9,00 Euro berechnet, sodass insgesamt Anspruch auf einen Finderlohn von 34,00 Euro besteht.) - 3 % bei Tieren
- nach billigem Ermessen des Empfangsberechtigten bei Sachen, die nur für den Empfangsberechtigten einen Wert besitzen
Der Anspruch auf Finderlohn ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes im Fundbüro erwirbt der Finder oder die Finderin das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder oder der Finderin bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund.
Der Finder oder die Finderin erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht.