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Die Zweigliedrigkeit des Jugendamtes

Das Jugendamt ist anders aufgebaut als andere Behörden der Stadtverwaltung. Hier arbeiten Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen gemeinsam mit Verwaltungskräften für die jungen Menschen und ihre Familien und unterstützen diese mit vielen Hilfen und Angeboten. Der Aufbau sowie die wichtigsten Aufgaben sind im Kinder- und Jugendhilfegesetz einheitlich geregelt. Für alle grundsätzlichen Aufgaben, beispielsweise im Kinderschutz oder bei der Finanzierung von Hilfen, ist das Jugendamt zuständig. Es setzt sich nach bundeseinheitlicher gesetzlicher Regelung, die in § 70 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) formuliert ist, aus zwei Teilen zusammen: der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss.

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinn der Gemeindeordnung. Die Zuständigkeit und die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses sind im § 4 Absatz der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg. Der Jugendhilfeausschuss berät die Verwaltung und entscheidet beispielsweise in Planungsfragen. Er ist mit Fachleuten aus Politik und Praxis besetzt und  befasst sich insbesondere mit:

  • der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  • der Jugendhilfeplanung und
  • der Förderung der freien Jugendhilfe.

Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Stadtrates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das Recht, an den Stadtrat Anträge zu stellen und ist zur Vorbereitung des Haushaltes zu hören. Er hat Beschlussrecht in den Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der  vom Stadtrat bereitgestellten Mittel, der erlassenen Satzungen und der vom ihm gefassten Beschlüsse.

Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung, die aus der Mitte seiner beschließenden Mitglieder wählt. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung bereitet Themen und Beschlussfassung für den Jugendhilfeausschuss vor.

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