Inhalt

Kinder in Tagespflege zu betreuen, ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit. Maximal bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig dürfen in der familienähnlichen Betreuungsform betreut werden.

  • Das Jugendamt, hier der Fachbereich Kindertagespflege, ist im Rahmen der Fachaufsicht zuständig für die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen. Der Fachbereich trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgaben in der Kindertagespflege, insbesondere im Rahmen der Beratung und Unterstützung in pädagogischen Spezialfragen z. B. im Umgang mit Sorgeberechtigten, bei der Aufstellung der Konzeption, bei der Vermittlung von Kindern, in organisatorischen sowie rechtlichen Fragen. Hier greift dann der § 23 insbesondere Absatz 4 SGB VIII zur Beratung in allen Fragen, die Kindertagespflege betreffend, sowie der Sicherstellung des Kinderschutzes gemäß § 8a (4) SGB VIII unter Berücksichtigung des § 72a SGB VIII. Weitergehende Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des  Bundesverbandes für Kindertagespflege.
  • Zudem beraten wir Sie gern, falls die Kindertagespflege eine berufliche Perspektive für Sie darstellen könnte.
  • Des Weiteren wird der kollegiale Austausch der Kindertagespflegepersonen untereinander unterstützt und gefördert.